LAG Hamm - Beschluss vom 16.08.2013
13 TaBV 22/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1; DBV/DHV-MTV § 6; DBV/DHV-MTV § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 24/12

Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen - Anwendbarkeit eines Tarifvertrags

LAG Hamm, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 22/13

DRsp Nr. 2013/21308

Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen - Anwendbarkeit eines Tarifvertrags

Bei allen vorzunehmenden Ein- und Umgruppierungen sind nicht die entsprechenden Bestimmungen des ver.di-Tarifwerks zugrunde zu legen, sondern es ist von den mit den Arbeitnehmerorganisationen DBV und DHV tarifvertraglich in § 6 DBV/DHV- MTV und §§ 2 f. DBV/DHV-VTV vereinbarten Regelungen auszugehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 29.11.2012 - 2 BV 24/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.

Auf die Wideranträge der Arbeitgeberin wird die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen

a)

L1 B2 in Tarifgruppe 4, 2. Berufsjahr, Berufsjahresgruppe B,

b)

K1 B1 in Tarifgruppe 4, 5. Berufsjahr, Berufsjahresgruppe B,

c)

M1 S2 in Tarifgruppe 4, 5. Berufsjahr, Berufsjahresgruppe B,

d)

N1 T1 in Tarifgruppe 4, 2. Berufsjahr, Berufsjahresgruppe A,

e)

E1 G1 in Tarifgruppe 7, 9. Berufsjahr und

f)

B3 R1 (ehemals S1) in Tarifgruppe 7, 11. Berufsjahr

des § 6 des Manteltarifvertrages und der §§ 2,3 des Vergütungstarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie genossenschaftlichen Zentralbanken mit dem Stand 31. Oktober 2012 ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette: