Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 29.11.2012 -
Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.
Auf die Wideranträge der Arbeitgeberin wird die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen
a)L1 B2 in Tarifgruppe 4, 2. Berufsjahr, Berufsjahresgruppe B,
b)K1 B1 in Tarifgruppe 4, 5. Berufsjahr, Berufsjahresgruppe B,
c)M1 S2 in Tarifgruppe 4, 5. Berufsjahr, Berufsjahresgruppe B,
d)N1 T1 in Tarifgruppe 4, 2. Berufsjahr, Berufsjahresgruppe A,
e)E1 G1 in Tarifgruppe 7, 9. Berufsjahr und
f)B3 R1 (ehemals S1) in Tarifgruppe 7, 11. Berufsjahr
des § 6 des Manteltarifvertrages und der §§ 2,3 des Vergütungstarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie genossenschaftlichen Zentralbanken mit dem Stand 31. Oktober 2012 ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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