LAG Bremen - Beschluss vom 27.07.2016
3 TaBV 2/16
Normen:
BetrVG § 87 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 910/14

Beteiligungs- und Informationsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Verteilung von Aktienoptionen

LAG Bremen, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 3 TaBV 2/16

DRsp Nr. 2018/16763

Beteiligungs- und Informationsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Verteilung von Aktienoptionen

1. Der Betriebsrat hat kein Beteiligungsrecht bei der Verteilung und Zuweisung von Aktienoptionen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber diese nicht selbst gewährt, sondern ein im Konzern verbundenes Unternehmen. 2. Jedoch steht dem Betriebsrat gem. § 80 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Informationen zu den Verteilungsgrundsätzen bei der Gewährung der Aktienoptionen durch die amerikanische Konzernmutter zu.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 08.10.2015 - 9 BV 910/14 - teilweise abgeändert, und der Beteiligten zu 2. aufgegeben, den Beteiligten zu 1. über die Verteilung und Mengen von Aktienoptionen die auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs Bremen mit Ausnahme der leitenden Angestellten seit dem Kalenderjahr 2014 verteilt werden, zu informieren.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

4. Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Nr. 10;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Beteiligungs- und Informationsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Verteilung von Aktienoptionen.