Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beteiligung des Elternteils eines behinderten Kindes an der Aufstellung eines Gesamtplans nach § 46 Abs. 2 des früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646).
I. 1. Der Beschwerdeführer ist der eheliche Vater einer 1985 geborenen Tochter. Ihm wurde 1990 die elterliche Sorge entzogen. Das Umgangsrecht wurde ausgeschlossen. Die Mutter ist verstorben. Die Tochter wuchs in einer Pflegefamilie auf. Sie ist psychisch behindert.
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