OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2013
20 A 2189/12.PVB
Normen:
SGB II § 44b Abs. 1 S. 2; SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44h; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; TV-BA § 20 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 5685/11

Beteiligung des Personalrats bei Personalmaßnahmen bzgl. Zuweisung von Tätigkeiten der Beschäftigten bei einer gemeinsamen Einrichtung; Abgrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung und des vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Arbeitsagentur

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 20 A 2189/12.PVB

DRsp Nr. 2013/22000

Beteiligung des Personalrats bei Personalmaßnahmen bzgl. Zuweisung von Tätigkeiten der Beschäftigten bei einer gemeinsamen Einrichtung; Abgrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung und des vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Arbeitsagentur

1. Zur Frage, welcher Personalrat bei Personalmaßnahmen zu beteiligen ist, die Beschäftigte betreffen, denen Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind.2. Die für die Abgrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung und des vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Arbeitsagentur maßgeblichen Begriffe der Begründung und Beendigung der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse in § 44 d Abs. 4 SGB II sind eng auszulegen.3. Die vorübergehende Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit an einen Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, unterliegt nicht der Mitbestimmung des bei der Arbeitsagentur gebildeten Personalrats.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Normenkette:

SGB II § 44b Abs. 1 S. 2; SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44h; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; TV-BA § 20 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

"1. 2. 1. 2.