OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2012
1 A 644/12
Normen:
BPolBG § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 59
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2034/10

Beteiligung des Integrationsamtes vor Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit eines schwerbehinderten Beamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 1 A 644/12

DRsp Nr. 2012/18754

Beteiligung des Integrationsamtes vor Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit eines schwerbehinderten Beamten

Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit eines schwerbehinderten Beamten bedarf ebensowenig einer vorherigen Beteiligung des Integrationsamtes wie die Versetzung eines solchen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit wegen Erkrankung des Beamten an Diabetes mellitus Typ I (insulinpflichtiger Diabetes) ist nicht zu beanstanden. Eine Voreingenommenheit des beamteten Bundespolizeiarztes, der in der Bundespolizei nach § 4 Abs. 2 BPolBG das Gutachten zur Frage der Polizeidienstunfähigkeit zu erstellen hat, ergibt sich nicht schon aus seiner dienstlichen Stellung. Denn auch ein beamteter Arzt muss sich den Berufspflichten eines Arztes entsprechend verhalten und ist schon aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Unparteilichkeit gegenüber jedermann verpflichtet und an Gesetz und Recht gebunden.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BPolBG § 4 Abs. 2;

Gründe