BVerwG - Beschluss vom 20.03.2024
1 WB 26.22
Normen:
SBG § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 10; SBG § 37 Abs. 2; SBG § 38 Abs. 3; SBG § 43 Abs. 1; BPersVG § 8;

Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung mit Hinweisen zur geltenden Rechtslage (verneint); Wirksame Rüge eines vom Dienststellenleiter zu verantwortenden Verfahrensmangels bei der Einleitung eines Beteiligungsverfahrens durch den Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb der Frist aus § 43 Abs. 1 Satz 2 SBG

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 1 WB 26.22

DRsp Nr. 2024/8758

Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung mit Hinweisen zur geltenden Rechtslage (verneint); Wirksame Rüge eines vom Dienststellenleiter zu verantwortenden Verfahrensmangels bei der Einleitung eines Beteiligungsverfahrens durch den Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb der Frist aus § 43 Abs. 1 Satz 2 SBG

1. Im Verfahren der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ist eine Erörterung der Einwendungen nicht vorgesehen. 2. Einen vom Dienststellenleiter zu verantwortenden Verfahrensmangel bei der Einleitung eines Beteiligungsverfahrens kann der Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur innerhalb der Frist aus § 43 Abs. 1 Satz 2 SBG wirksam rügen.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SBG § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 10; SBG § 37 Abs. 2; SBG § 38 Abs. 3; SBG § 43 Abs. 1; BPersVG § 8;

Gründe

I

Der Antragsteller rügt die Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung, bei Erkrankungen während einer genehmigten Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung keine Zeitgutschrift zu gewähren.