BSG - Urteil vom 10.03.2015
B 1 AS 1/14 KL
Normen:
BKGG (1997) § 6b; GG Art. 104a Abs. 3; SGB II § 28; SGB II § 46 Abs. 6; SGB II § 46 Abs. 7; SGB II § 46 Abs. 8;
Fundstellen:
BSGE 118, 148

Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung nach dem SGB II im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets im Jahre 2012; Keine nachträgliche Korrektur wegen des Umfangs tatsächlicher Aufwendungen

BSG, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen B 1 AS 1/14 KL

DRsp Nr. 2015/10670

Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung nach dem SGB II im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets im Jahre 2012; Keine nachträgliche Korrektur wegen des Umfangs tatsächlicher Aufwendungen

1. Die Pauschalzahlungen des Bundes für das Bildungs- und Teilhabepaket im Jahre 2012 an die Bundesländer unterliegen keinen nachträglichen Korrekturen wegen des Umfangs tatsächlich hierfür getätigter Aufwendungen. 2. Die gesetzliche Regelung der Pauschalzahlungen des Bundes für das Bildungs- und Teilhabepaket ist nicht verfassungswidrig.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. August 2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BKGG (1997) § 6b; GG Art. 104a Abs. 3; SGB II § 28; SGB II § 46 Abs. 6; SGB II § 46 Abs. 7; SGB II § 46 Abs. 8;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen finanziellen Ausgleich für das sog Bildungs- und Teilhabepaket.