LAG Baden-Württemberg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 4/20
ArbG Karlsruhe, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/19
Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats am BeschlussverfahrenGrundsätze zur GesetzesauslegungEntsendung eines nicht zum Trägerunternehmen gehörenden Betriebsratsmitglieds eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat
BAG, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 7 ABR 41/20
DRsp Nr. 2022/15380
Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats am BeschlussverfahrenGrundsätze zur GesetzesauslegungEntsendung eines nicht zum Trägerunternehmen gehörenden Betriebsratsmitglieds eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat
Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen.Orientierungssätze:1. Grundsätzlich folgt im Beschlussverfahren die Rechtsmittelbefugnis der Beteiligtenbefugnis. Ist streitig, ob der rechtsbeschwerdeführende Betriebsrat (noch) existiert, wird dessen Beteiligtenfähigkeit für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unterstellt. Das gilt auch für die Rechtsmittelbefugnis in einem Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Existenz des Betriebsrats ist (Rn. 14).2. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist nach § 47 Abs. 1BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. In diesen entsenden nach § 47 Abs. 2BetrVG die Betriebsräte entsprechend ihrer Größe ein oder zwei ihrer Mitglieder. Ein fehlerhafter Entsendebeschluss kann entsprechend § 19BetrVG angefochten werden. Eine fehlerhafte Entsendung bewirkt dagegen in der Regel nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats als Dauereinrichtung (Rn. 33).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.