BSG - Beschluss vom 07.03.2022
B 11 SF 1/22 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 58 Abs. 2; SGB VII § 109; ZPO § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 107/21

Bestimmung eines zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere GerichtNicht ausgeschlossene notwendige StreitgenossenschaftZuständigkeitsbestimmung anhand von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten

BSG, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen B 11 SF 1/22 S

DRsp Nr. 2022/5831

Bestimmung eines zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht Nicht ausgeschlossene notwendige Streitgenossenschaft Zuständigkeitsbestimmung anhand von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten

Tenor

Das Sozialgericht München wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 58 Abs. 2; SGB VII § 109; ZPO § 62 Abs. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen 58 Abs 2 SGG), weil für die Klägerinnen Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Für die Klägerin zu 1, die ihren Sitz in T (Landkreis P1) hat, ist gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG das SG Potsdam örtlich zuständig 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz). Für die Klägerin zu 2, die ihren Sitz in P2 (Landkreis M) hat, ist gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG das SG München örtlich zuständig . § Abs Satz 2 ist bei beiden Klägerinnen nicht einschlägig.