LSG Thüringen - Beschluss vom 02.02.2022
L 1 SF 672/21
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 02.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 1466/21 ER

Bestimmung eines örtlich und funktional zuständigen GerichtsAnsprüche gegen das Versorgungswerk einer Landeszahnärztekammer als öffentlich-rechtliche Streitigkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 02.02.2022 - Aktenzeichen L 1 SF 672/21

DRsp Nr. 2022/9619

Bestimmung eines örtlich und funktional zuständigen Gerichts Ansprüche gegen das Versorgungswerk einer Landeszahnärztekammer als öffentlich-rechtliche Streitigkeit

1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt, wenn dieser offensichtlich fehlerhaft ist und im Ergebnis eine willkürliche Verlagerung des gesetzlichen Richters bedeutet. In diesem Fall muss die Rechtsfolge der §§ 98 SGG, 17a Abs 2 S 3 GVG hinter dem Rechtsgedanken des Art 101 GG zurücktreten. Macht ein Kläger Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer geltend liegt offensichtlich keine dem Vertragsarztrecht im Sinne des § 10 Abs 2 SGG zuzuordnende Streitigkeit vor.2. Ist keines der beiden am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte für den Rechtsstreit tatsächlich zuständig, kann das gemäß § 58 Abs 1 Nr 4 SGG angerufene übergeordnete Gericht, das ausschließlich zuständige Gericht ausnahmsweise nach Anhörung der Beteiligten bestimmen.

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 1. Juni 2021 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

I.