BSG - Beschluss vom 16.02.2015
B 4 SF 3/14 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 346/14

Bestimmung des zuständigen GerichtsBindungswirkung eines VerweisungsbeschlussesWillkürlicher RichterspruchFehlerhafte Gesetzesauslegung

BSG, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen B 4 SF 3/14 S

DRsp Nr. 2015/4095

Bestimmung des zuständigen Gerichts Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses Willkürlicher Richterspruch Fehlerhafte Gesetzesauslegung

1. Den Streit der beteiligten Gerichte über die Anwendung von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrundeliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des gemeinsam übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG. 2. Einem Verweisungsbeschluss kommt ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf der Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichem Verhalten beruht. 3. Als willkürlich - und damit unbeachtlich - kann ein Richterspruch nur dann angesehen werden, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. 4. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes Verhalten des Richters ist nicht erforderlich. 5. Eine fehlerhafte Gesetzesauslegung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich

Das Sozialgericht Düsseldorf wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I