Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits- und ordentlicher Gerichtsbarkeit
BGH, Beschluß vom 26.02.2002 - Aktenzeichen X ARZ 9/02
DRsp Nr. 2002/4989
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits- und ordentlicher Gerichtsbarkeit
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO kommt in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits- und ordentlicher Gerichtsbarkeit nur in Betracht, wenn keine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs besteht. Hat das Amtsgericht jedoch das Verfahren durch Beschluß an die Arbeitsgerichtsbarkeit verwiesen, so entfaltet dieser Beschluß auch dann bindende Wirkung, wenn er entgegen § 17a Abs. 4 S. 2 GVG nicht begründet ist.