I
Die Kläger sind Rechtsnachfolger des am 8. Februar 2000 verstorbenen G. S. ; dieser war im Bezirk des Sozialgerichts (
Die Klägerinnen zu 1. und 2. waren bei Klageerhebung im Bezirk des SG Cottbus, die Kläger zu 3. bis 5. im Bezirk des SG Oldenburg wohnhaft.
Das SG Dresden hat mit Beschluss vom 10. Januar 2002 den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II
Zum zuständigen Gericht wird das SG Dresden bestimmt.
Der Antrag ist zulässig. Das Bundessozialgericht (BSG) ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 1 Nr 5, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz >SGG<).
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