BSG - Beschluß vom 24.04.2002
B 7 SF 8/02 S
Normen:
SGG § 57 § 58 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 62 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 25/00

Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Streitgenossenschaft

BSG, Beschluß vom 24.04.2002 - Aktenzeichen B 7 SF 8/02 S

DRsp Nr. 2002/13140

Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Streitgenossenschaft

1. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei einer notwendigen Streitgenossenschaft bei einem Aktivprozess von Miterben reicht es aus, dass die notwendige Streitgenossenschaft nicht ausgeschlossen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 57 § 58 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 62 ;

Gründe:

I

Die Kläger sind Rechtsnachfolger des am 8. Februar 2000 verstorbenen G. S. ; dieser war im Bezirk des Sozialgerichts (SG) Dresden wohnhaft. Er war bei der Beklagten versichert; die Kläger verfolgen vor dem SG Dresden Ansprüche des Versicherten gegen die Beklagte fort.

Die Klägerinnen zu 1. und 2. waren bei Klageerhebung im Bezirk des SG Cottbus, die Kläger zu 3. bis 5. im Bezirk des SG Oldenburg wohnhaft.

Das SG Dresden hat mit Beschluss vom 10. Januar 2002 den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II

Zum zuständigen Gericht wird das SG Dresden bestimmt.

Der Antrag ist zulässig. Das Bundessozialgericht (BSG) ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 1 Nr 5, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz >SGG<).