1. Der Antrag ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, anwendbar über § 46 Abs. 2 ArbGG, liegen vor.
a) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat das im Rechtszug zunächst höhere Gericht - auch auf Antrag einer Partei - das zuständige Gericht zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
b) Die Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands ist auch nach Einreichung der Klage möglich, solange - wie hier - keine das Gericht und die Verfahrensbeteiligten bindenden Verweisungsentscheidungen ergangen sind.
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