BAG - Beschluß vom 14.07.1998
5 AS 22/98
Normen:
SchiedsVfG Art. 4 § 2, Art. 5 Abs. 2 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 54 zu § 36 ZPO

Bestimmung des zuständigen Gerichts

BAG, Beschluß vom 14.07.1998 - Aktenzeichen 5 AS 22/98

DRsp Nr. 1998/18398

Bestimmung des zuständigen Gerichts

»Das Bundesarbeitsgericht ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 ZPO in solchen Bestimmungsverfahren, die erst nach dem 31. März 1998 bei ihm anhängig wurden, gemäß § 36 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 4 5 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) nicht mehr zuständig.«

Normenkette:

SchiedsVfG Art. 4 § 2, Art. 5 Abs. 2 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;

Gründe:

I1. Die AntragsteHerin betreibt u.a. in A und in D eine Spielbank.

Die Antragsgegner waren teils als Croupiers bei ihr beschäftigt, teils waren sie Besucher der Spielbanken. Die Antragstellerin wirft den Antragsgegnern vor, organisiert und in großem Stile das in den Spielbanken praktizierte Black-Jack-Spiel manipuliert zu haben. Die Antragstellerin will die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf die Zahlung, von vier Millionen D-Mark verklagen. Mit einem im 22. Mai 1998 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriffsatz hat sie, ohne daß sie die Klage schon erhoben hätte, um die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Nr. 3 ZPO nachgesucht.

II. Der Antrag ist unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch nicht zuständig.