I1. Die AntragsteHerin betreibt u.a. in A und in D eine Spielbank.
Die Antragsgegner waren teils als Croupiers bei ihr beschäftigt, teils waren sie Besucher der Spielbanken. Die Antragstellerin wirft den Antragsgegnern vor, organisiert und in großem Stile das in den Spielbanken praktizierte Black-Jack-Spiel manipuliert zu haben. Die Antragstellerin will die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf die Zahlung, von vier Millionen D-Mark verklagen. Mit einem im 22. Mai 1998 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriffsatz hat sie, ohne daß sie die Klage schon erhoben hätte, um die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Nr. 3 ZPO nachgesucht.
II. Der Antrag ist unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch nicht zuständig.
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