LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.06.2007
3 SHa 4/07
Normen:
ZPO § 29 § 35 § 36 Abs. 1 Nr. 5, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 494/07

Bestimmung des zuständigen Gerichts - keine Bindung des Verweisungsbeschlusses bei offensichtlichem Irrtums des Gerichts über Erfüllungsort - unwiderrufliche Bindung des Klägers an gewählten Gerichtsstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 3 SHa 4/07

DRsp Nr. 2007/17916

Bestimmung des zuständigen Gerichts - keine Bindung des Verweisungsbeschlusses bei offensichtlichem Irrtums des Gerichts über Erfüllungsort - unwiderrufliche Bindung des Klägers an gewählten Gerichtsstand

1. Beschlüsse, durch die der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen wird, sind (u.a.) dann nicht bindend, wenn das verweisende Gericht über die Zuordnung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Ortes (Wohnsitz, Sitz, Erfüllungsort etc) zu dem Bezirk des Gerichts, an das verwiesen worden ist, offensichtlich geirrt hat; gleiches gilt, wenn das verweisende Gericht offensichtlich über den Wohnsitz, Sitz, Erfüllungsort etc. geirrt hat, und zwar auch dann, wenn der Irrtum des Gerichts auf falschen Angaben des Klägers beruht.2. Übt der Kläger dadurch, dass er bei Klageerhebung die Klage ausdrücklich an ein bestimmtes Arbeitsgericht richtet, ein mögliches Wahlrecht gemäß § 35 ZPO aus, kommt eine Verweisung des Rechtsstreites an ein anderes Arbeitsgericht nicht in Betracht; die einmal getroffene Wahl ist unwiderruflich und bindend.

Normenkette:

ZPO § 29 § 35 § 36 Abs. 1 Nr. 5, 6 ;

Gründe:

I.