BAG - Beschluß vom 31.01.1994
5 AS 23/93
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 44 zu § 36 ZPO
AuR 1994, 161
BB 1995, 627
EzA § 36 ZPO Nr. 20
NZA 1994, 959
RdA 1994, 253
Vorinstanzen:
ArbG Weiden,

Bestimmung des zuständigen Arbeitsgerichts: Verweisung des Rechtsstreits- Örtliche Zuständigkeit - Bindugswirkung

BAG, Beschluß vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 5 AS 23/93

DRsp Nr. 2001/254

Bestimmung des zuständigen Arbeitsgerichts: Verweisung des Rechtsstreits- Örtliche Zuständigkeit - Bindugswirkung

Beschlüsse, durch die der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit weiterverwiesen wird, sind ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn sich das verweisende Gericht über die Zuordnung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Ortes (Wohnsitz, Sitz, Erfüllungsort, Begehungsort usw.) zu dem Bezirk des Gerichts, an das verwiesen worden ist, offensichtlich geirrt hat.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnissen. Der Beklagte, wohnhaft im Bezirk des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, Gerichtstag Amberg, war bei der Klägerin, die ihren Sitz im Bereich des ArbG Nürnberg hat, als Bauleiter beschäftigt. Er war an verschiedenen Orten eingesetzt, arbeitete aber zu etwa 40 % seiner Arbeitszeit im Büro der Klägerin. Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche wegen vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten auf einer Baustelle in S. geltend.