BSG - Urteil vom 15.05.1991
5 RJ 55/90
Normen:
RVO § 1251a Abs. 1, § 1409 Abs. 3, § 1431 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1409 Nr. 1

Bestimmung des Zeitraums für die Entrichtung freiwilliger Beiträge

BSG, Urteil vom 15.05.1991 - Aktenzeichen 5 RJ 55/90

DRsp Nr. 1998/7770

Bestimmung des Zeitraums für die Entrichtung freiwilliger Beiträge

1. Bei der Bestimmung des Zeitraums für die Entrichtung freiwilliger Beiträge ist der mutmaßliche Wille des Versicherten zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung zugrunde zu legen, wenn er eine Erklärung unterläßt, wobei dabei Umstände, die er zu diesem Zeitpunkt noch nicht kennen konnte, nicht zu berücksichtigen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1251a Abs. 1, § 1409 Abs. 3, § 1431 S. 2;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die zeitliche Zuordnung freiwilliger Beiträge streitig.

Der 1922 geborene Kläger war seit 1946 selbständiger Landwirt und entrichtete in den Jahren 1954 bis 1957 freiwillige Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung. In die am 5. Dezember 1955 aufgerechnete Quittungskarte Nr 1 wurden je 26 Wochenbeitragsmarken der Jahre 1954 und 1955 (Klasse IV) eingeklebt und jeweils mit der Jahreszahl 1954 bzw 1955 entwertet. In die am 23. Dezember 1966 aufgerechnete Quittungskarte Nr 2 wurden 26 Wochenbeitragsmarken des Jahres 1956 (Klasse IV) eingeklebt und in 14-tägigem Abstand über das gesamte Jahr 1956 entwertet. Für das Jahr 1957 leistete der Kläger 12 Monatsbeiträge, für die Zeit vom 5. September 1966 bis 30. April 1987 Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.