I. Nach §
Das abgeschlossene Revisionsverfahren hat Unterlassungsansprüche des Klägers zum Inhalt, mit denen er seine persönliche Ehre schützen will. Unterlassungsansprüche dieser Art sind grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur (vgl. BGH Urteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - MDR 1974, 926). Ihr Streitwert ist nach §
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