LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.07.2005
12 Sa 484/05
Normen:
AÜG § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 301 § 516 Abs. 3 S. 1 § 524 ; GKG § 42 Abs. 4 § 48 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 217
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7835/04

Bestimmung des prozessualen Rangverhältnisses bei subjektiver Klagehäufung des Leiharbeitnehmers - unzulässiges Teilurteil entgegen arbeitnehmerseits festgelegter Prüfungsfolge

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 484/05

DRsp Nr. 2005/17962

Bestimmung des prozessualen Rangverhältnisses bei subjektiver Klagehäufung des Leiharbeitnehmers - unzulässiges Teilurteil entgegen arbeitnehmerseits festgelegter Prüfungsfolge

»1. Macht der (Leih-)Arbeitnehmer im Wege der subjektiven Klagehäufung sowohl gegenüber dem Vertragsarbeitgeber als auch gegenüber dem (vermeintlichen) Fiktionsarbeitgeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend, bedarf es der Bestimmung des prozessualen Rangverhältnisses [Anschluss an BAG, Urteil vom 24.06.2004, 2 AZR 215/03, AP Nr. 278 zu § 613 a BGB].2. Ergibt sich aus der vom Arbeitnehmer ausdrücklich getroffenen oder der Klagebegründung zu entnehmenden Festlegung die Prüfungsreihenfolge, ist es unzulässig, durch Teilurteil über die Klage gegen jenen Beklagten zu befinden, der vom Arbeitnehmer in zweiter Linie als Arbeitgeber in Anspruch genommen wird.«

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 301 § 516 Abs. 3 S. 1 § 524 ; GKG § 42 Abs. 4 § 48 ;

Gründe:

A. Der Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 01.04.2004 als Metallschleifer bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Er war bei der Beklagten zu 2) eingesetzt.