Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen einer notwendigen Streitgenossenschaft
LSG Bayern, Beschluss vom 05.11.2010 - Aktenzeichen L 1 SF 91/10
DRsp Nr. 2011/5898
Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen einer notwendigen Streitgenossenschaft
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 5SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57SGG oder nach anderen Vorschriften nicht bestimmt werden kann. Unter § 58 Abs. 1 Nr. 5SGG fallen jedoch nicht Klagen mehrerer Personen, die nicht notwendige Streitgenossen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Der Antrag der Kläger auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.