LSG Bayern - Beschluss vom 05.11.2010
L 1 SF 91/10
Normen:
SGG § 57 Abs. 1; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; ZPO § 62;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 125/09
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 124/09

Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen einer notwendigen Streitgenossenschaft

LSG Bayern, Beschluss vom 05.11.2010 - Aktenzeichen L 1 SF 91/10

DRsp Nr. 2011/5898

Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen einer notwendigen Streitgenossenschaft

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG oder nach anderen Vorschriften nicht bestimmt werden kann. Unter § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG fallen jedoch nicht Klagen mehrerer Personen, die nicht notwendige Streitgenossen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag der Kläger auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 57 Abs. 1; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; ZPO § 62;

Gründe: