OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2012
12 A 1857/12
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 1; SGB VIII § 86 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 424/11

Bestimmung des nach § 89a SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers nach der Zuständigkeit eines örtlichen Trägers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 12 A 1857/12

DRsp Nr. 2013/5163

Bestimmung des nach § 89a SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers nach der Zuständigkeit eines örtlichen Trägers

1. In jedem Fall einer Änderung der für die Erstattungspflichtigkeit ausschlaggebenden fiktiven Zuständigkeit nach Maßgabe von § 86 Abs. 1 - 5 SGB VIII erlischt die Kostenerstattungspflicht des bisher nach § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII Pflichtigen und geht auf den neuen fiktiv zuständigen Träger der Jugendhilfe über. 2. Die von § 86 Abs. 5 S. 3 SGB VIII angeordnete entsprechende Anwendung des Abs. 4 führt zu einer Verschiebung der tatbestandlichen Merkmale auf die zeitliche Ebene des Abs. 5 mit der Folge, dass sich der örtlich zuständige Träger in allen Fällen, in denen die Eltern ihren bzw. der zuvor maßgebliche Elternteil nach Leistungsbeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben haben, dieser nicht feststellbar ist oder sie versterben, anhand des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Zeitpunkt dieser Veränderung bestimmt.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 1; SGB VIII § 86 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe