BSG - Beschluss vom 10.03.2022
14 AS 365/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 954/18
SG Stade, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 350/18

Bestimmung des Inhalts einer KlageschriftVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 14 AS 365/21 B

DRsp Nr. 2022/6237

Bestimmung des Inhalts einer Klageschrift Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist unzulässig 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Der Beklagte macht allein einen Verfahrensmangel durch das LSG geltend, ohne die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds in der Begründung der Beschwerde schlüssig zu bezeichnen 160a Abs 2 Satz 3 SGG).