OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.08.2015
12 A 661/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 86;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 601/13

Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts einer Kindesmutter im Gebiet eines sachlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 12 A 661/14

DRsp Nr. 2015/17259

Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts einer Kindesmutter im Gebiet eines sachlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 19.568,26 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 86;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei für die Erbringung der Leistung im Hilfefall des Kindes K. T. während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht örtlich zuständig gewesen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.