LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2012
L 11 KR 4779/10
Normen:
EStG; SGB IV § 16; SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1904/10

Bestimmung des Gesamteinkommens bei der rückwirkenden Beendigung einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bezugnahme auf das Steuerrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 4779/10

DRsp Nr. 2012/6558

Bestimmung des Gesamteinkommens bei der rückwirkenden Beendigung einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bezugnahme auf das Steuerrecht

1. Zu den Voraussetzungen für eine rückwirkende Beendigung einer Familienversicherung. 2. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt sei, weil der Betreffende beim Entfallen der Familienversicherung für eine anderweitige Versicherung sorgen können müsse, teilt der Senat nicht. Eine vorausschauende Betrachtungsweise stößt vor allem bei der Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf besondere Schwierigkeiten, weil sich die Höhe der in Abzug zu bringenden Werbungskosten nur schwer vorhersagen lässt.