LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2016
L 14 AS 99/16 B ER
Normen:
SGB II; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 202; SGG § 86b; ZPO § 572 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 2843/15

Bestimmung des Gegenstandswerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Berücksichtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Folgewirkungen bei Geldleistungen des SGB II

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen L 14 AS 99/16 B ER

DRsp Nr. 2016/7953

Bestimmung des Gegenstandswerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Berücksichtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Folgewirkungen bei Geldleistungen des SGB II

Der Gegenstandswert der Beschwerde bestimmt sich nach dem Geldbetrag um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche und wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben auch bei Geldleistungen des SGB II außer Betracht.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass der erstinstanzliche Tenor im Satz 1 lauten muss:

"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 10. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 212,80 € und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2016 319,20 € zu zahlen. ..."

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten; im Übrigen verbleibt es beim erstinstanzlichen Kostenausspruch.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 202; SGG § 86b; ZPO § 572 Abs. 2;

Gründe: