Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass der erstinstanzliche Tenor im Satz 1 lauten muss:
"Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 10. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 212,80 € und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2016 319,20 € zu zahlen. ..."
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten; im Übrigen verbleibt es beim erstinstanzlichen Kostenausspruch.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|