BSG - Beschluss vom 21.01.2020
B 4 AS 19/20 BH
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 551/19
SG München, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 2594/16

Bestimmung des Beschwerdewerts bei Klagen gegen Aufhebungs- und ErstattungsbescheideGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 19/20 BH

DRsp Nr. 2020/3485

Bestimmung des Beschwerdewerts bei Klagen gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers zu 1, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).