BAG - Urteil vom 24.04.2024
10 AZR 598/20
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 1; ZPO § 148 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2526/19
LAG Düsseldorf, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 140/20

Bestimmung der Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden; Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des gerichtlichen Verfahrens

BAG, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 598/20

DRsp Nr. 2024/7320

Bestimmung der Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden; Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des gerichtlichen Verfahrens

1. In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien nicht angezeigt, wenn die Klage seit über vier Jahren rechtshängig ist. 2. Dem Arbeitnehmer stehen höhere Nachtarbeitszuschläge zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. Nachtschichtarbeitnehmer werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. November 2020 - 6 Sa 140/20 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21. Januar 2020 - 1 Ca 2526/19 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger