LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.03.2024
3 Sa 256/20
Normen:
ZPO § 148 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 811/19

Bestimmung der Höhe sogenannter tariflicher Nachtarbeitszuschläge; Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 256/20

DRsp Nr. 2024/7192

Bestimmung der Höhe sogenannter "tariflicher Nachtarbeitszuschläge"; Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht

Der allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass ein Arbeitnehmer, der mehrmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff. 1 S. 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag ebenso wie ein Arbeitnehmer, der einmalige Nachtarbeit in der Woche nach § 5 Ziff. 1 S. 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag leistet, behandelt wird.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 4. Juni 2020 - 5 Ca 811/19 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für in den Monaten Juni 2019, Juli 2019, August 2019 und September 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden weitere Zuschläge in Höhe von insgesamt 788,42 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 183,53 Euro ab dem 1. August 2019,

aus weiteren 211,40 Euro ab dem 1. September 2019,

aus weiteren 253,03 Euro ab dem 1. Oktober 2019 und

aus weiteren 140,46 Euro ab dem 1. November 2019,

zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.