Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2022 - L 8 SO 78/17 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.
I
Im Streit ist die Höhe eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2014.
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