Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2022 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. April 2021 insgesamt zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten noch um die Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) während des Bezugs von Elterngeld in der Zeit vom 20.12.2018 bis zum 31.3.2019.
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