BSG - Urteil vom 18.06.1997
6 RKa 52/96
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp VII(700)90b
NZS 1998, 298
SozR-3 2500 § 106 Nr. 41

Bestimmung der Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis in der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten, Begründung eines Honorarkürzungsbescheides

BSG, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 52/96

DRsp Nr. 1998/4727

Bestimmung der Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis in der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten, Begründung eines Honorarkürzungsbescheides

1. Die rechtlich relevanten kostenerhöhenden Praxisbesonderheiten sowie etwaige unterschiedliche Leistungsangebote und Behandlungsweisen innerhalb der jeweiligen Arztgruppe sind bereits auf der ersten Stufe der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung zu ermitteln und in ihren Auswirkungen zu bestimmen. Hieraus ergeben sich Folgerungen für die den Prüfgremien obliegende Festlegung der Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis. Das zeigt sich bereits darin, daß Differenzierungen hinsichtlich des maßgeblichen Grenzwertes je nach Homogenität der betroffenen Arztgruppe zugelassen worden sind.2. Die Annahme einer nicht hinreichenden Begründung i.S. des § 35 Abs. 1 SGB X ist nicht gerechtfertigt, soweit die Begründung eines Honorarkürzungsbescheides nicht alle gedanklichen und rechnerischen Schritte ausdrücklich kenntlich macht, die nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Regreßbescheides noch nicht ergangenen neueren Rechtsprechung des BSG von den Prüfgremien zu fordern sind. Es handelt sich überwiegend um Formulierungsunterschiede. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 35 Abs. 1 ;

Gründe:

I.