BSG - Beschluss vom 09.04.2015
B 14 AS 298/14 B
Normen:
SGB II § 22; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 18/13
SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 984/12

Bestimmung der angemessenen UnterkunftskostenGrundsatzrügeAbstrakt angemessener Wert aus dem Mietspiegel

BSG, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 298/14 B

DRsp Nr. 2015/8600

Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten Grundsatzrüge Abstrakt angemessener Wert aus dem Mietspiegel

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Das Bundessozialgericht hat bereits den Rechtssatz aufgestellt, dass die Rückschlüsse für den abstrakt angemessenen Wert aus den Werten des Mietspiegels zu ziehen sind, die die Wohnungsgrößen abbilden, in denen ggf. eine Ersatzwohnung in erster Linie zu suchen ist. 3. Festzustellen, wo aufgrund der Struktur des örtlichen Wohnungsmarkts dieses Ersatzsegment liegt, wo also der Schwerpunkt für einfache, aber nicht einfachste Wohnungen für eine Person liegt, obliegt den Ermittlungen des Landessozialgerichts im Einzelfall.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin V beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

§ ;