BSG - Beschluss vom 09.04.2015
B 14 AS 314/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 146/13
SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1634/12

Bestimmung der angemessenen UnterkunftskostenBegriff der DivergenzAbweichen abstrakter RechtssätzeUnrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 314/14 B

DRsp Nr. 2015/7946

Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten Begriff der Divergenz Abweichen abstrakter Rechtssätze Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das Landessozialgericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt demnach erst dann vor, wenn das LSG den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen und eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin V, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette: