BSG - Beschluss vom 08.04.2019
B 8 SO 42/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 30 Abs. 7;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 101/17
SG Gelsenkirchen, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 22/16

Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze von UnterkunftskostenZumutbarkeit von KostensenkungsmaßnahmenDezentrale Warmwasserbereitung

BSG, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 42/17 BH

DRsp Nr. 2019/7338

Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen Dezentrale Warmwasserbereitung

1. Die Frage der abstrakten Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten und die der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen sind durch die Rechtsprechung bereits geklärt. 2. Ein Mehrbedarf auf Grundlage von § 30 Abs. 7 SGB XII scheidet aus, wenn Wasser zwar dezentral in der Wohnung über eine Gastherme bereitet wird, sämtliche Kosten insoweit aber von den Zahlungen für Heizung erfasst werden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2017 - L 20 SO 101/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 30 Abs. 7;

Gründe:

I

Im Streit ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).