LAG Köln - Urteil vom 07.03.2014
10 Sa 395/13
Normen:
TV-AWO NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8396/12

Bestimmtheit von RückzahlungsklauselnGeltendmachung eines RückforderungsanspruchsRückzahlung von Ausbildungskosten

LAG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 395/13

DRsp Nr. 2014/8933

Bestimmtheit von Rückzahlungsklauseln Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs Rückzahlung von Ausbildungskosten

1. Zur Bestimmtheit von Rückzahlungsklauseln im AGB.2. Zum Verstoß gegen § 242 BGB bei Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs im Einzelfall.

Eine Rückzahlungsvereinbarung ist unwirksam, wenn die Erstattungspflicht sich auf die während der Freistellung fortgezahlten Bezüge in voller Höhe erstreckt, aber offen lässt, welche konkreten Bezüge dies sein sollen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2013 - 6 Ca 8396/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-AWO NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.