Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für die Klägerin notwendig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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