LSG Hamburg - Urteil vom 22.01.2009
L 3 R 17/08
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; ZPO § 444;
Fundstellen:
NZS 2010, 45
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 945/04

Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes; Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Bescheides über eine Beitragsnachforderung

LSG Hamburg, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen L 3 R 17/08

DRsp Nr. 2009/21196

Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes; Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Bescheides über eine Beitragsnachforderung

Ein von einem schriftlichen Verwaltungsakt Betroffener muss aus dieser Entscheidung erkennen können, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind. Nur dann ist er in der Lage, die Verwaltungsmaßnahme zu begreifen, zu akzeptieren oder sie mit einem statthaften Rechtsbehelf anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen bezogen auf den konkreten Einzelfall darzustellen und nicht als formelhafte allgemeine Darlegung. Ein schriftlicher Bescheid muss für einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnis der besonderen Rechtsmaterie aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für die Klägerin notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; ZPO § 444;

Tatbestand: