BSG - Urteil vom 06.04.2000
B 11/7 AL 10/99 R
Normen:
AÜG Art. 1 § 2 Abs. 2, Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 611a; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 4, § 33 Abs. 1 ; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 495
NZS 2001, 162
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 47/98
SG Hannover, vom 09.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 909/95

Bestimmtheit einer Auflage

BSG, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen B 11/7 AL 10/99 R

DRsp Nr. 2000/7981

Bestimmtheit einer Auflage

1. Eine Auflage ist nicht ausreichend bestimmt, wenn durch sie dem Betroffenen ein Verhalten "im Regelfall" aufgegeben wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 2 Abs. 2, Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 611a; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 4, § 33 Abs. 1 ; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin, die gewerbsmäßig Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, wendet sich im Revisionsverfahren noch gegen eine Auflage.

Die Klägerin betreibt aufgrund einer ihr erstmals mit Bescheid vom 4. November 1992 und danach jährlich erneuerten Erlaubnis gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung. Sie legte der Beklagten auf deren Anforderung ein von ihr verwendetes Arbeitsvertragsmuster (Stand: 15. Juli 1993) vor. Dieses Vertragsmuster enthält unter § 21/2 folgende Vertragsklausel:

"Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz. Sie bestätigt, falls es ein Frauenarbeitsplatz ist, daß:

- keine Schwangerschaft besteht

- die voraussichtliche Niederkunft am _______________ ist."