OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2022
12 A 2388/21
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 5719/20

Bestimmtheit der Überleitungsanzeige i.R.d. Schenkungsrückforderungsansprüche bis zur Höhe der geleisteten Pflegewohngeldzahlungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 12 A 2388/21

DRsp Nr. 2023/4009

Bestimmtheit der Überleitungsanzeige i.R.d. Schenkungsrückforderungsansprüche bis zur Höhe der geleisteten Pflegewohngeldzahlungen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.