BSG - Beschluss vom 12.04.2024
B 5 R 96/23 AR
Normen:
SGG § 8; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 1;

Bestimmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Beschluss vom 12.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 96/23 AR

DRsp Nr. 2024/7213

Bestimmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung

Tenor

Das Bundessozialgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Augsburg, Holbeinstraße 12, 86150 Augsburg.

Normenkette:

SGG § 8; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner im Bescheid der Beklagten vom 5.9.2023 bewilligten Erwerbsminderungsrente. Hinsichtlich der dazu beim BSG eingereichten und beim SG Augsburg anhängig gewesenen Klage (Aktenzeichen B 5 R 74/23 AR und S 7 R 713/23) hat er mit Schreiben an das SG vom 9. und 17.10.2023 die "Einstellung" beantragt. Mit Schreiben vom 21. und 22.11.2023 hat sich der Kläger erneut an das Bundessozialgericht gewandt und "Klage auf Erwerbsminderungsrente gegen Rentenversicherung Schwaben" eingereicht und darauf in zahlreichen weiteren Schreiben ua vom 17.12.2023 und vom 19.12.2023 Bezug genommen. Der Senat hat mit Schreiben vom 19.3.2024 die Beteiligten auf seine Absicht hingewiesen, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige SG Augsburg zu verweisen. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 23.3.2024 mitgeteilt, das BSG sei für das Verfahren zuständig. Das SG Augsburg habe seine Klage nicht angenommen. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

II