LSG Bayern - Urteil vom 27.01.2016
L 12 KA 69/14
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 2/14

Bestellung zum ärztlichen Leiter eines Medizinischen VersorgungszentrumsErfordernis einer wenigstens halbtägigen BeschäftigungGesamtverantwortung gegenüber der KÄVDirekter disziplinarrechtlicher Durchgriff auf den Leiter eines MVZ

LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen L 12 KA 69/14

DRsp Nr. 2016/10323

Bestellung zum ärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums Erfordernis einer wenigstens halbtägigen Beschäftigung Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV Direkter disziplinarrechtlicher Durchgriff auf den Leiter eines MVZ

1. Das Erfordernis einer wenigstens halbtägigen Beschäftigung des ärztlichen Leiters im Medizinischen Versorgungszentrum ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V, aber aus Sinn und Zweck der Erfordernisse einer ärztlichen Leitung. 2. Dem ärztlichen Leiter eines MVZ kommt eine besondere Pflichtenstellung hinsichtlich des ordnungsgemäßen Ablaufs der vertragsärztlichen Versorgung im MVZ zu; er hat die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV. 3. Dieser Gesamtverantwortung gegenüber der KÄV entspricht es, dass zu den Anforderungen an den ärztlichen Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums auch gehört, dass etwaige Pflichtverletzungen des ärztlichen Leiters durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung disziplinarrechtlich verfolgt werden können.