LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.09.2012
3 TaBV 2/12
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 5; BetrVG § 33 Abs. 1; BetrVG § 38 Abs. 2; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 75; BetrVG § 77; BetrVG § 78; BetrVG § 80;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 BV 39/11

Bestellung von Beauftragten des Betriebsrats aufgrund Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 3 TaBV 2/12

DRsp Nr. 2013/2135

Bestellung von Beauftragten des Betriebsrats aufgrund Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten

1. Sogenannte Beauftragte des Betriebsrats, die den Betriebsrat in der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen, ohne dass ihnen betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen werden, sind grundsätzlich - vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung - mit dem Betriebsverfassungsgesetz vereinbar.2. Solche Beauftragte des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, stellen weder eine "andere Arbeitnehmervertretungsstruktur" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG noch eine "zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer" nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG dar (wie LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2010 - 20 TaBV 3/09).3. Die Verhältniswahl ist kein allgemeines Prinzip der Betriebsverfassung. Sie ist auch nicht aus Gründen des Minderheitenschutzes bei der Bestellung solcher Beauftragter des Betriebsrats geboten. Diese kann vielmehr durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats gem. § 33 Abs. 1 BetrVG erfolgen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.01.2012 - 32 BV 39/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 5; BetrVG § 33 Abs. 1;