LAG Bremen - Beschluss vom 22.11.2016
1 TaBV 13/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 17 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 210/15

Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl in einem Einzelhandelsunternehmen mit Filialen im gesamten Bundesgebiet

LAG Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 1 TaBV 13/16

DRsp Nr. 2017/16151

Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl in einem Einzelhandelsunternehmen mit Filialen im gesamten Bundesgebiet

1. Gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG bestellt das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten abhängig Beschäftigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder wenn die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt. 2. Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren der Betriebsratswahl allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen und wenn dies gleichwohl nicht erfolgt ist. Das Gesetz gibt klar zu erkennen, dass die Gründe, warum auf der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden ist, nicht entscheidend sind.