BSG - Beschluss vom 06.11.2019
B 1 KR 13/19 S
Normen:
SGG § 72 ;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 847/19
SG Altenburg, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 690/19

Bestellung eines besonderen Vertreters für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 13/19 S

DRsp Nr. 2019/18019

Bestellung eines besonderen Vertreters für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 ;

Gründe:

I

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten einer manuellen Therapie. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 17.6.2019 abgelehnt, das LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG zurückgewiesen (Beschluss vom 19.8.2019).

Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 16.9.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 8.9.2019 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Er macht ua geltend, er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein besonderer Vertreter zu bestellen.

II