Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten einer manuellen Therapie. Das
Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 16.9.2019 beim
II
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