BSG - Beschluss vom 15.02.2024
B 10 SF 11/23 AR
Normen:
SGG § 72;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 387/23

Bestellung eines besonderen Vertreters bei Prozessunfähigkeit

BSG, Beschluss vom 15.02.2024 - Aktenzeichen B 10 SF 11/23 AR

DRsp Nr. 2024/7086

Bestellung eines besonderen Vertreters bei Prozessunfähigkeit

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines besonderen Vertreters 72 SGG) wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 72;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 12.10.2023 hat das LSG die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a SGG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen, weil die zugrundeliegende Entscheidung auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig sei. Eine Verletzung des Kostenrechts werde nicht geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2023, eingegangen beim BSG am 23.10.2023, hat der Beschwerdeführer "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den LSG-Beschluss eingelegt und die Bestellung eines besonderen Vertreters beantragt, weil er prozessunfähig sei.

II

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines besonderen Vertreters 72 SGG) wird abgelehnt, weil der Senat ihn weiterhin als prozessfähig ansieht. Zur Begründung wird auf den Beschluss des BSG vom 4.5.2022 im Verfahren B 9 SB 80/21 B verwiesen, das der Beschwerdeführer ebenfalls beim BSG geführt hat.