BSG - Beschluss vom 02.07.2015
B 5 AL 1/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 134/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AL 2362/11

Bestehen eines VersicherungspflichtverhältnissesFehlende AnspruchsvoraussetzungDarlegung der EntscheidungserheblichkeitUngeklärte Tatsachenfrage

BSG, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen B 5 AL 1/15 B

DRsp Nr. 2015/14408

Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses Fehlende Anspruchsvoraussetzung Darlegung der Entscheidungserheblichkeit Ungeklärte Tatsachenfrage

1. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. 2. Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht. 3. Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden.