ArbG Herne, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 209/21
LAG Hamm, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1242/21
Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Zeitpunkt des Überlassungsbeginns als Voraussetzung der Erfüllung der Offenlegungspflicht und Konkretisierungspflicht
BAG, Urteil vom 05.04.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 204/23
DRsp Nr. 2024/9173
Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Zeitpunkt des Überlassungsbeginns als Voraussetzung der Erfüllung der Offenlegungspflicht und Konkretisierungspflicht
Die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG und der Konkretisierungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG setzt das Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Zeitpunkt des Überlassungsbeginns voraus.Orientierungssätze:1. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer aus einem der in § 9 Abs. 1AÜG aufgeführten Gründe unwirksam ist und der Arbeitnehmer keine Festhaltenserklärung abgibt.2. Der Unwirksamkeitsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1aAÜG ist erfüllt, wenn die Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist (Rn. 16).3. Die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG und der Konkretisierungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG setzt das Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zum Zeitpunkt des Überlassungsbeginns voraus (Rn. 16). Dies folgt aus einer Auslegung der Normen (Rn. 17 ff.).
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