Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis als Schulleiterin steht.
Die Klägerin ist seit dem 1. August 1971 als Lehrerin tätig und steht in Diensten des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (
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