LAG Thüringen - Urteil vom 04.04.2024
2 Sa 305/21
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 169/21

Bestehen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Widerruf der beanstandeten Äußerungen aus der Abmahnung

LAG Thüringen, Urteil vom 04.04.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 305/21

DRsp Nr. 2024/9185

Bestehen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Widerruf der beanstandeten Äußerungen aus der Abmahnung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 09.07.2021 - 4 Ca 169/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Widerruf einer Abmahnung und Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Die Klägerin ist seit 01.12.2016 als Wachfrau beim Beklagten beschäftigt. Sie war langfristig ab 15.04.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.12.2020 (Bl. 55 d. A.) wurde der Klägerin eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.01.2021 attestiert.

1. 2.