Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 09.07.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Widerruf einer Abmahnung und Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Die Klägerin ist seit 01.12.2016 als Wachfrau beim Beklagten beschäftigt. Sie war langfristig ab 15.04.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.12.2020 (Bl. 55 d. A.) wurde der Klägerin eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.01.2021 attestiert.
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