VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2004
1 S 681/04
Normen:
BestattG Bad.-Württ. § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; BestattG Bad.-Württ. § 31 Abs. 1 ; BSHG § 15 ;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1991/03

Bestattungswesen, Friedhofswesen: Bestattungspflicht, Kostentragungspflicht, Angehöriger, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nichteheliches Kind, Unzumutbarkeit, Ausgleichsanspruch

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 1 S 681/04

DRsp Nr. 2008/7739

Bestattungswesen, Friedhofswesen: Bestattungspflicht, Kostentragungspflicht, Angehöriger, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nichteheliches Kind, Unzumutbarkeit, Ausgleichsanspruch

»Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Pflicht zur Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme hiervon, etwa bei gestörten Familienverhältnissen, vorzusehen, besteht unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG von Verfassungs wegen nicht (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 - 5 C 2/03 - zur Auslegung von § 15 BSHG).«

Normenkette:

BestattG Bad.-Württ. § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; BestattG Bad.-Württ. § 31 Abs. 1 ; BSHG § 15 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Tragung von Bestattungskosten.